Einkaufsbedingungen

(STAND: 18.08.2021)

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der getroffenen unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt nur, wenn die betroffene Bestimmung nicht durch Gesetzesrecht gemäß § 306 Abs. 2 BGB ersetzt wird.