Einkaufsbedingungen
(STAND: 18.08.2021)
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für alle Bestellungen der Firma Metaspan GmbH, im folgenden Firma Metaspan genannt – gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
4. Für alle Verträge gilt für die Firma Metaspan GmbH eine sofortige Kündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung einer jeglichen Frist zum Monatsende. Für den Fall der Unwirksamkeit der vorgenannten Regelung gilt das Gesetz.
§ 2 Lieferung & Versand
1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der Firma Metaspan zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.
2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der Firma Metaspan und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Firma Metaspan angegeben.
3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
§ 3 Lieferfristen, Liefertermine
1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
2. Die Firma Metaspan ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
§ 4 Qualität und Abnahme
1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
2. Die Firma Metaspan behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.
§ 5 Preise & Zahlungsbedingungen
1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der Firma Metaspan zugute.
2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die Firma Metaspan berechtigt,
die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung
zurückzuhalten.
4. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen abzüglich 3% Skonto,
innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung.
§ 6 Aufrechnung & Abtretung
1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
2. Die Abtretung von Forderungen gegen die Firma Metaspan ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.
§ 7 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die Firma Metaspan auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
3. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch Firma Metaspan kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die Firma Metaspan – nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist Firma Metaspan berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.
4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die Firma Metaspan erfolgen.
§ 8 Informationen und Daten
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
§ 9 Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Firma Metaspan dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
§ 10 Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
§ 11 Erfüllungsort und Gericht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von METASPAN (53894 Mechernich).
§ 12 Anzuwendendes Recht
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
§ 13 Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt.
Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der getroffenen unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt nur, wenn die betroffene Bestimmung nicht durch Gesetzesrecht gemäß § 306 Abs. 2 BGB ersetzt wird.